Rechtliche Hinweise zum Hundeausführen in der freien Natur
Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Allgemein gilt nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG).
Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Das Betretungsrecht schließt auch das Hundeausführen ein.
Dennoch gilt es als Hundehalter sich an gewisse Regelungen zu halten, wie zum Beispiel:
- Wo dürfen Sie in der Regel Hunde ausführen?
- Wo dürfen Sie nicht Hunde ausführen?
- Wo müssen Sie Hunde an der Leine führen?
- Wo dürfen Hunde ihr Geschäft nicht verrichten?
- Wo sollen Hunde ihr Geschäft nicht verrichten?
Eine detailierte und zusammenfassende Beantwortung dieser Fragen finden Sie auf der Seite des Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Der Gemeinderat Pfaffenhofen a.d. Glonn hat in seiner Sitzung vom 16.03.2015 die aktuelle Hundehaltungsverordnung beschlossen.